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   BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16   

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BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16 (https://dejure.org/2018,16347)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.2018 - 2 C 20.16 (https://dejure.org/2018,16347)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 (https://dejure.org/2018,16347)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 5; BVerfGG § 35; BSHG § 21 Abs. 1a, § 22; SGB II §§ 28 ff.; SGB XII §§ 27a, 31, 34; LBesG BW
    115%-Grundsatz; 20%-Zuschlag; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit; Auszehrung; Beamter; Bedarfsdeckung; Berechnung; Berechnungsmethode; Besoldung; Bundesverfassungsgericht; Gesetzesbegründung; Konsumtion; Leistungen für Bildung und Teilhabe; Leistungen zum ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsgemäße Besoldung eines im baden-württembergischen Landesdienst stehenden, nach der Besoldungsgruppe R 1 besoldeten verheirateten Richters mit fünf Kindern im Jahr 2009

  • doev.de PDF

    Familienbezogene Bestandteile der Besoldung bei kinderreichen Beamten

  • rewis.io

    Familienbezogene Bestandteile der Besoldung bei kinderreichen Beamten; hier: Richter im Land BW, BesGr R1, fünf Kinder, Jahr 2009

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgemäße Besoldung eines im baden-württembergischen Landesdienst stehenden, nach der Besoldungsgruppe R 1 besoldeten verheirateten Richters mit fünf Kindern im Jahr 2009

  • datenbank.nwb.de

    Familienbezogene Bestandteile der Besoldung bei kinderreichen Beamten; hier: Richter im Land BW, BesGr R1, fünf Kinder, Jahr 2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 161, 297
  • NVwZ 2018, 1741
  • NVwZ-RR 2018, 700
  • DÖV 2018, 718
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16
    Die nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300 ) im Jahr 2005 eingetretenen gesetzlichen Änderungen, insbesondere im Recht der sozialen Grundsicherung (Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII), haben nichts daran geändert, dass der in der Vollstreckungsanordnung festgelegte 115%-Grundsatz (15%-iger Zuschlag vom Grundsicherungsniveau auf die Beamtenalimentation für das dritte und jedes weitere Kind) - jedenfalls bis zum hier gegenständlichen Streitjahr 2009 - weiterhin Geltung beansprucht.

    Die Zusprechung familienbezogener Besoldungsbestandteile aufgrund der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300 ) ist nicht abhängig von der Einhaltung prozeduraler Begründungsanforderungen, die in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Entscheidungen des Gesetzgebers entwickelt worden sind.

    Art. 33 Abs. 5 GG belässt dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen erheblichen Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 , vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 , vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91- BVerfGE 99, 300 ).

    Der Besoldungsgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte und der Richter mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Gegenwart als angemessen herausgebildet hat (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 ).

    Diesen Unterschied muss die Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Beamtengehalts deutlich werden lassen (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 ).

    Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 , vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 ).

    Nachdem der Besoldungsgesetzgeber diesen Vorgaben zur Ausgestaltung der Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - (BVerfGE 44, 249) und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363) auch im Jahr 1998 noch nicht nachgekommen war, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - (BVerfGE 99, 300 ) eine Vollstreckungsanordnung erlassen.

    Auf der Grundlage dieser Vollstreckungsanordnung sind die Verwaltungsgerichte mit Wirkung seit dem 1. Januar 2000 befugt, den Dienstherrn eines Beamten mit mehr als zwei Kindern zu höheren familienbezogenen Besoldungsbestandteilen zu verurteilen, soweit die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den konkreten Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300 ) entspricht.

    Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300, vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 168 und 181; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten in der Vollstreckungsanordnung aus dem Jahr 1998 bindend vorgegeben hat.

    c) Maßgeblich für die Berechnung des Grundsicherungsniveaus für das Kalenderjahr 2009 sind die in diesem Jahr geltenden Regelbedarfsvorgaben in SGB II und SGB XII. Diese sind nicht um einen durchschnittlichen Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 21 Abs. 1a BSHG zu ergänzen (vgl. die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 <304 Entscheidungsformel zu 2.).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16
    Art. 33 Abs. 5 GG belässt dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen erheblichen Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 , vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 , vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91- BVerfGE 99, 300 ).

    Der Besoldungsgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte und der Richter mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Gegenwart als angemessen herausgebildet hat (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 ).

    Der Gesetzgeber darf dabei davon ausgehen, dass der Beamte oder der Richter dies bei "zunehmender Vergrößerung seiner Familie nur auf bescheidenere Art und Weise verwirklichen können" wird (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 ).

    Der Gesetzgeber darf ferner in Rechnung stellen, dass die Kosten des Unterhalts eines Kindes innerhalb einer Familie geringer sind als die für eine Versorgung außerhalb des Familienverbandes anfallenden Kosten und dass die Kosten für den Unterhalt einer Familie nicht mit jeder Vergrößerung um ein Kind um den gleichen Betrag wachsen (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 ).

    Daraus ergibt sich, dass die "kinderbezogenen" Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind nur ergänzend hinzutreten, mithin erheblich unter den Beträgen bleiben (dürfen), die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 ).

    Diesen Unterschied muss die Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Beamtengehalts deutlich werden lassen (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 ).

    Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 , vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 ).

    Nachdem der Besoldungsgesetzgeber diesen Vorgaben zur Ausgestaltung der Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - (BVerfGE 44, 249) und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363) auch im Jahr 1998 noch nicht nachgekommen war, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - (BVerfGE 99, 300 ) eine Vollstreckungsanordnung erlassen.

    Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300, vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 168 und 181; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten in der Vollstreckungsanordnung aus dem Jahr 1998 bindend vorgegeben hat.

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16
    Art. 33 Abs. 5 GG belässt dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen erheblichen Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 , vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 , vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91- BVerfGE 99, 300 ).

    Der Bedienstete hat insbesondere keinen besonderen Anspruch auf ausreichende "Alimentation seiner Kinder" oder einen selbstständigen Anspruch auf Unterhalt für seine Kinder (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 ).

    33 Abs. 5 GG verlangt allein, dass sich Beamte und Richter innerhalb einer Besoldungsgruppe in der Lebenswirklichkeit für ihre Familie ohne Rücksicht auf deren Größe "annähernd das Gleiche leisten" können (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 ).

    Der Besoldungsgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte und der Richter mit mehreren Kindern neben den Grundbedürfnissen seiner Familie das "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen kann, das sich unter den wirtschaftlichen Bedingungen der jeweiligen Gegenwart als angemessen herausgebildet hat (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 ).

    Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 , vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 ).

    Nachdem der Besoldungsgesetzgeber diesen Vorgaben zur Ausgestaltung der Alimentation von Richtern und Beamten mit kinderreichen Familien trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - (BVerfGE 44, 249) und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - (BVerfGE 81, 363) auch im Jahr 1998 noch nicht nachgekommen war, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - (BVerfGE 99, 300 ) eine Vollstreckungsanordnung erlassen.

    Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300, vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 168 und 181; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten in der Vollstreckungsanordnung aus dem Jahr 1998 bindend vorgegeben hat.

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16
    Aus dem Fehlen einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden Gesetzesbegründung kann nur dann auf die Verfassungswidrigkeit des Besoldungsgesetzes geschlossen werden, wenn sich zuvor in dem vom BVerfG entwickelten zahlenbasierten Prüfungsschema (BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.; 140, 240 Rn. 76 ff.) Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben.

    Ein konkreter Zahlen- oder Prozentwert, ab dem der Verlust an Kaufkraft nicht mehr hingenommen werden kann und der Besoldungsgesetzgeber damit zu reagieren hat, ist im Grundgesetz nicht explizit festgelegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 98).

    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ein zahlenbasiertes Prüfschema entwickelt, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beamten- und Richterbesoldung einer Kontrolle zugänglich machen zu können (grundlegend BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.).

    Diese Anforderungen treffen den Gesetzgeber insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 129).

    Aus dem Fehlen einer diesen Anforderungen genügenden Gesetzesbegründung kann aber nur dann auf eine unzureichende, d.h. auf die Verfassungswidrigkeit des Besoldungsgesetzes geschlossen werden, wenn sich zuvor aufgrund des dargestellten zahlenbasierten Prüfschemas Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 177 f. und Rn. 179 ff. sowie Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 156 ff. und Rn. 168).

    Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300, vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 168 und 181; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten in der Vollstreckungsanordnung aus dem Jahr 1998 bindend vorgegeben hat.

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16
    Aus dem Fehlen einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden Gesetzesbegründung kann nur dann auf die Verfassungswidrigkeit des Besoldungsgesetzes geschlossen werden, wenn sich zuvor in dem vom BVerfG entwickelten zahlenbasierten Prüfungsschema (BVerfGE 139, 64 Rn. 97 ff.; 140, 240 Rn. 76 ff.) Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben.

    Der Gesetzgeber darf Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 111, 154).

    Aus dem Fehlen einer diesen Anforderungen genügenden Gesetzesbegründung kann aber nur dann auf eine unzureichende, d.h. auf die Verfassungswidrigkeit des Besoldungsgesetzes geschlossen werden, wenn sich zuvor aufgrund des dargestellten zahlenbasierten Prüfschemas Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 177 f. und Rn. 179 ff. sowie Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 156 ff. und Rn. 168).

    Zu kinderreichen Familien hat es jedoch bereits in seiner früheren Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300, vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249), auf die es auch jüngst wieder Bezug genommen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 168 und 181; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - BVerfGE 140, 240 Rn. 93), Maßstäbe entwickelt, die es den Fachgerichten in der Vollstreckungsanordnung aus dem Jahr 1998 bindend vorgegeben hat.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16
    Erst für die Zeit nach dem Kalenderjahr 2009, nämlich ab dem Kalenderjahr 2011 - und damit für den Zeitraum nach Ergehens des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 zum SGB II - 1 BvL 1/09 u.a. - (BVerfGE 125, 175) - ist das in der Rechtsprechung in Frage gestellt worden (vgl. VG Köln, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 3. Mai 2017 - 3 K 4913/14 - juris Rn. 135 f. mit der Begründung, die vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 1998 für die Vollstreckungsanordnung entwickelte Berechnungsmethode könne infolge der zum 1. Januar 2011 eingetretenen Änderungen im Grundsicherungsrecht, konkret der neu eingeführten Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 34 SGB XII <BGBl. I 2011 S. 453>, nicht mehr in hinreichend klarer Weise angewendet werden).
  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16
    Diese Anforderungen treffen den Gesetzgeber insbesondere in Form von Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 und vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - BVerfGE 139, 64 Rn. 129).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 3 A 1058/15

    Landesbeamter hat Anspruch auf höhere familienbezogene Besoldung für sein drittes

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16
    Dies ist im Übrigen einhellige Ansicht der bisher hierzu veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. für das Jahr 2005: OVG Münster, Urteil vom 23. April 2009 - 1 A 811/08 - Rn. 25 f.; für die Jahre 2005 bis 2006: OVG Greifswald, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 L 84/06 - juris Rn. 57 ff.; für das Jahr 2006: OVG Bautzen, Beschluss vom 24. April 2013 - 2 A 244/11 - juris Rn. 6; für das Jahr 2007: OVG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 2008 - 10 A 10502/08 - NVwZ-RR 2009, 568 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. August 2010 - 5 LA 38/10 - juris Rn. 7; für das Jahr 2009: VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juni 2016 - 4 S 1094/15 - juris Rn. 39 ff. und OVG Münster, Urteil vom 7. Juni 2017 - 3 A 1058/15 - juris Rn. 27).
  • BSG, 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R

    Sozialhilfe - Belastungsgrenze - keine Kostenübernahme von Zuzahlungen zu

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16
    Dass die ehemals einmaligen Leistungen im Sinn von § 21 Abs. 1a BSHG in den neuen Regelbedarfssätzen von SGB XII und SGB II enthalten sind, soweit nicht gesetzlich etwas anders angeordnet ist, entspricht auch der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - B 8 SO 7/09 R - BSGE 107, 169 Rn. 14; LSG Stuttgart, Urteil vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 827/07 - SAR 2008, 62; LSG Essen, Urteile vom 18. Juni 2007 - L 20 O 3/07 - juris Rn. 29 und vom 9. Juni 2008 - L 20 SO 65/06 - juris Rn. 33 f.).
  • BVerwG, 13.11.2008 - 2 C 16.07

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder;

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16
    Für die Zeit der Jahre von 2000 bis 2004 hat dies der Senat bereits entschieden (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 , vom 13. November 2008 - 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 Rn. 9, vom 17. Dezember 2008 - 2 C 27.07 - juris Rn. 9 und - 2 C 42.08 - juris Rn. 11).
  • VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 4913/14

    Verdienen Richter mit vielen Kindern zu wenig?

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - 3 A 1061/15

    Landesbeamter hat Anspruch auf höhere familienbezogene Besoldung für sein drittes

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2016 - 4 S 1094/15

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung 2009 in Baden-Württemberg; kinderreicher

  • BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 42.08

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder;

  • BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 27.07

    Amtsangemessene Alimentation; Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder;

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungs- und Leistungsklage - maßgeblicher

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2008 - L 20 SO 65/06

    Sozialhilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2010 - 1 A 802/08

    Anspruch eines im Dienst der Deutschen Telekom AG stehenden Beamten auf Gewährung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.12.2008 - 10 A 10502/08

    Amtsangemessene Bezüge kinderreicher Versorgungsempfänger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2010 - 3 A 1761/08

    Zeitnahe Geltendmachung eines in die Zukunft gerichteten Antrags auf erhöhte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2009 - 1 A 811/08
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2012 - 2 L 84/06

    Zur Berechnung des Anspruches auf höhere kinderbezogene Dienstbezüge nach der

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2010 - 5 LA 38/10

    Alimentation, amtsangemessene; Berechnungsmethode; Mehrbedarf; Nettoeinkommen;

  • OVG Sachsen, 24.04.2013 - 2 A 244/11

    Kinderbezogene Leistungen, Besoldung, Vollstreckungsanordnung

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

  • BVerwG, 30.01.2012 - 5 C 23.11

    Antragserfordernis; Aufnahmeverfahren; vertriebenenrechtliches -; Aufnahmeantrag;

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerwGE 161, 297 ), würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 149, 382 ), unterlaufen.
  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

    Für eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führe, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 -, juris, Rn. 19), findet sich in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze.
  • VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 2 K 8782/18

    Einbehaltung der beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale für Beamte der

    Für eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führe, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 -, juris, Rn. 19), findet sich in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze.
  • BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 35.17

    Basistarif; Energiekosten; Familienzuschlag drittes Kind; Kinder bis zur

    Die nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300 ) im Jahr 2005 eingetretenen gesetzlichen Änderungen, insbesondere im Recht der sozialen Grundsicherung (Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII), haben nichts daran geändert, dass der in der Vollstreckungsanordnung festgelegte 115%-Grundsatz (15%-iger Zuschlag vom Grundsicherungsniveau auf die Beamtenalimentation für das dritte Kind) - jedenfalls bis zum hier gegenständlichen Streitjahr 2009 - weiterhin Geltung beansprucht (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - NVwZ-RR 2018, 700).

    a) Wie das Berufungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - (BVerfGE 99, 300) auch für das Jahr 2009 maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - NVwZ-RR 2018, 700 Rn. 20 ff.).

    b) In seinem Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - (NVwZ-RR 2018, 700 Rn. 32 bis 34) hat der Senat auch entschieden, dass der errechnete durchschnittliche Regelsatz nicht um einen durchschnittlichen Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt zu ergänzen ist.

    Hier geht es jedoch nicht um einen möglicherweise prozedural defizitären Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren, sondern um Inhalt, Reichweite und Fortgeltung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - (BVerfGE 99, 300) gemäß § 35 BVerfGG ausgesprochenen Vollstreckungsanordnung (BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - NVwZ-RR 2018, 700 Rn. 43).

  • BVerwG, 27.06.2019 - 2 B 7.18

    Altersdiskriminierung; Besoldung; Besoldungsgesetzgeber; Einheit des

    Zu diesem Zeitpunkt hat der (Landes-)Gesetzgeber noch keine Kenntnis von den vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 2012 entwickelten erhöhten Anforderungen an die Begründung von Gesetzentwürfen zu beamten- und richterrechtlichen Besoldungsregelungen haben können (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 2018 - 2 C 20/16 - BVerwGE 161, 297 Rn. 19 und vom 31. Januar 2019 - 2 C 35.17 - NVwZ-RR 2019, 559 Rn. 23).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2018 - 1 L 71/18

    Berufungszulassung zur Klärung der Frage der (Wieder-)Anwendung des 20

    In seinem Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die bis zum 31. Dezember 2004 in § 21 Abs. 1a BSHG normierten einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt in die ab dem Jahr 2005 geltenden deutlich angehobenen und nunmehr bundeseinheitlichen Regelbedarfsätze von SGB II und SGB XII eingearbeitet worden seien und die neuen Regelsätze deshalb den bisherigen 20 %-Zuschlag zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt konsumierten (a. a. O. Rn. 32).

    Auf dieses frühere "ABC einmaliger Leistungen" könne deshalb nicht mehr rekurriert werden; die Bedarfsfeststellung müsse vielmehr stets über einen der Tatbestände des § 31 Abs. 1 SGB XII oder des § 34 SGB XII erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018, a. a. O. Rn. 33).

    Diese seien als gesonderter Posten beim Grundsicherungsbedarf für Schüler zu berücksichtigen, so dass sie nicht zusätzlich zur Rechtfertigung eines pauschalen 20 %-Zuschlags auf den Regelbedarf herangezogen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018, a. a. O. Rn. 34).

    Ungeachtet dessen, dass der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 1998 zugrunde gelegte 20 %-Zuschlag ausschließlich die nach § 21 Abs. 1a BSHG vorgesehenen einmaligen Leistungen zum Lebensunterhalt betraf, die ab dem Jahr 2005 in einem pauschalierten Leistungssystem höherer Regelbedarfsätze aufgegangen sind, und es sich bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII um gesonderte Posten im Grundsicherungsbedarf von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018, a. a. O. Rn. 34; auf gleicher Linie bereits die angefochtene Entscheidung, UA S. 7 f. = juris Rn. 33 ff.), hat der Kläger nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (a. a. O. Rn. 21) mit der Nichtanwendung des 20 %-Zuschlags einen tragenden Rechtssatz des Teilurteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt und in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, dass der in der Vollstreckungsanordnung zur Erfassung einmaliger Sozialhilfeleistungen dienende 20 %-Zuschlag (wieder) anzuwenden sei.

  • BVerwG, 31.01.2019 - 2 C 28.17

    Anspruch eines Beamten auf Zahlung höherer Familienzuschläge im Hinblick auf ein

    a) Wie das Berufungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - (BVerfGE 99, 300) auch für das Jahr 2010 maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - NVwZ-RR 2018, 700 Rn. 20 ff.).

    b) In seinem Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - (NVwZ-RR 2018, 700 Rn. 32 bis 34) hat der Senat auch entschieden, dass der errechnete durchschnittliche Regelsatz nicht um einen durchschnittlichen Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt zu ergänzen ist.

    Hier geht es jedoch nicht um einen möglicherweise prozedural defizitären Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren, sondern um Inhalt, Reichweite und Fortgeltung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - (BVerfGE 99, 300) gemäß § 35 BVerfGG ausgesprochenen Vollstreckungsanordnung (BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - NVwZ-RR 2018, 700 Rn. 43).

  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 C 6.21

    Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

    Dem Bundesverfassungsgericht ist auch unbenommen, bei der Schaffung einer Übergangsregelung an maßstabsbildende Entscheidungen des Gesetzgebers in ähnlichen Fallgestaltungen anzuknüpfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99, 300 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - BVerwGE 161, 297 Rn. 23 ff.).
  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 C 7.21

    Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

    Dem Bundesverfassungsgericht ist auch unbenommen, bei der Schaffung einer Übergangsregelung an maßstabsbildende Entscheidungen des Gesetzgebers in ähnlichen Fallgestaltungen anzuknüpfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99, 300 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - BVerwGE 161, 297 Rn. 23 ff.).
  • BVerwG, 25.01.2023 - 6 C 9.21

    Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen

    Dem Bundesverfassungsgericht ist auch unbenommen, bei der Schaffung einer Übergangsregelung an maßstabsbildende Entscheidungen des Gesetzgebers in ähnlichen Fallgestaltungen anzuknüpfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99, 300 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 2 C 20.16 - BVerwGE 161, 297 Rn. 23 ff.).
  • VG Berlin, 04.12.2023 - 5 K 77.21

    Hauptstadtzulage für Berliner Beamte verfassungswidrig

  • VG Düsseldorf, 22.02.2019 - 26 K 1609/16

    Amtsangemessene Alimentation, Besoldungsgruppe A 10, Besoldungsgruppe A 11,

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 258/15

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 2275/14

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 6317/14

    Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig

  • VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 279/14
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